Gefahrstoffverzeichnis

Jeder Arbeitskreis muss ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe führen, mit denen im Arbeitskreis umgegangen wird. Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Hier ist der Name zu verwenden, der in der Betriebsanweisung, in der Kennzeichnung oder einer Stoffinformation (z. B. Sicherheitsdatenblatt) aufgeführt ist. 

Bei Zubereitungen oder Erzeugnissen genügt der Name der Zubereitung oder des Erzeugnisses, wenn aus einem vorliegenden Sicherheitsdatenblatt oder einer vergleichbaren Information die gefährlichen Inhaltsstoffe oder die entstehenden oder freisetzbaren gefährlichen Stoffe zu ersehen sind und auf dieses Blatt verwiesen wird. 

Ist bekannt, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Erzeugnissen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden, können diese anstelle des Erzeugnisses ohne Mengenangabe aufgeführt werden. Die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften sowie der Arbeitsbereich sind jedoch anzugeben. 

Bei der Angabe von Gruppen sollen Gefahrstoffe gleicher Einstufung zusammengefasst werden. Die der Gruppe zugeordneten Stoffe müssen identifizierbar sein. 

Bei einstufungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen müssen die Gefahrenbezeichnung mit dem/den dazugehörigen R-Satz/-Sätzen genannt werden. Es genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung(en) (z.B. T, Xn, F) und die Nummer des R-Satzes (z.B. R 40/22), wenn aus einem Verzeichnis der zugehörige Text ersichtlich ist. 

Bei nicht einstufungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen müssen die gefährlichen Inhaltsstoffe, die entstehen oder freigesetzt werden können, mit der Gefahrenbezeichnung und dem/den dazugehörigen R-Satz/R-Sätzen genannt werden. 

Bei nicht in den Verkehr gebrachten Gefahrstoffen, die vom Arbeitgeber selbst eingestuft sind, ist die Selbsteinstufung durch den Arbeitgeber anzugeben. 

Es genügen die jährlich durchschnittlich verwendeten bzw. eingesetzten Mengen, wobei auch Planmengen angegeben werden können. Für Stoffe, die nicht bewusst im Arbeitsbereich erzeugt werden, aber auf die Beschäftigten einwirken (Dieselmotoremissionen, Nitrosamine, Sanierungen), sind Mengenangaben nicht notwendig.

Wird mit dem Gefahrstoff in einem bestimmten Arbeitsbereich eines Betriebes umgegangen, dann ist der entsprechende Bereich zu nennen. Die Ermittlung der in einem Arbeitsbereich verwendeten Gefahrstoffe ist auf den vorgesehenen Umgang abzustellen.

Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Deshalb muss aus dem Gefahrstoffverzeichnis der Stand (Datum der Erstellung) und das Datum der letzten Überprüfung ersichtlich sein.

Wesentliche Änderungen können sein: 

  • Neuaufnahme von Gefahrstoffen
  • Änderung der Produktzusammensetzung
  • Änderung der Einstufung
  • Änderung der Mengenbereiche
  • Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird sowie
  • Einstellung der Verwendung

(TRGS 440, Kapitel 5)

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