Der Prüfungsausschuss weist auf die Modalitäten zur Abmeldung von Prüfungen wegen krankheitsbedingter prüfungsunfähigkeit hin.
- Für die Abmeldung von einer Prüfung nach der Abmeldefrist (bzw. von einer pflichtangemeldeten Prüfung) ist eine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsbüro vorzulegen. Eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") reicht nicht aus. In Abänderung der bisherigen Praxis wird eine solche ab dem WS2017/18 vom Prüfungsausschuss nicht mehr anerkannt.
- Prüfungsangst oder Prüfungsstress begründen keine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit.
- Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass die ursächliche gesundheitliche Beeinträchtigung akut und von vorübergehender Natur ist.
- Mit dem Antritt einer Prüfung bestätigen Sie dem Prüfenden stets, dass Sie sich als prüfungsfähig betrachten. Sollten Sie sich während einer Prüfung unvorhergesehen prüfungs-unfähig fühlen, so geben Sie dies bitte unmittelbar dem Prüfenden oder dem Aufsichtsführenden bekannt. Suchen Sie dann unverzüglich einen Arzt auf und lassen sich die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Intranetseiten von Abt. 9.1 (zugänglich aus dem Uninetz bzw. mittels VPN-Client).
Für die ärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit können Sie das bei den Downloads im Bereich Prüfungsausschuss- und Prüfungsbüro hinterlegte Formular benutzen.